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Killerspiele die 42. Killerspiele, medien, Moral, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Eigentlich mag ich das Thema ja nicht mehr (es ist zu genüge durchgekaut...) aber die neuste Folge von „Gameone“ ( http://gameone.de/tv/114 ; zu 09:06 vorspulen) hat mich zugegebenermassen erschüttert. Dies jedoch gerade nicht, weil besonders verwerfliche Spielinhalte gezeigt wurden, sondern weil allen ernstes versucht(!) wurde, sich selbst dafür zu rechtfertigen, was Entwickler entworfen haben und warum eben dieses schlecht sein/wirken müsse.
(Kurz einer dieser Moralrunden, die das L. Nicht ausstehen kann...)

Das wirkte auf mich nicht nur deplatziert sondern auch vollständig unglaubwürdig. Gerade das Argument „wenn man wieder mal einen Amoklauf hat und natürlich bei dem Jugendlichen dieses Spiel findet, dass die Leute dann fragen, Hey da ist der Amoklauf, der der gespielt hat, erklär mir, warum das nicht direkt zusammen hängt... ...Es ist objektiv nicht nachgewiesen, aber wir haben Erklärungsnot“ (Zitat, Stil etwas verändert und verkürzt) Verwundert mich doch sehr. Erklärungsnot, besser die Pflicht etwas zu rechtfertigen, kann nur jemand oder etwas haben, dass sich auf irgendeine Weise krass falsch verhält. Auf das Corpus Delicti angewandt müsste dies nun bedeuten, dass das Spiel[1] einen besonders verwerflichen (grausamen) Inhalt hat, der in dieser Form neuartig ist und der zudem die bisherigen nicht-indizierten Spiele um weiten übertrifft.

Kurz den Spielverhalt zusammengefasst: Es ist eine Gruppe Terorristen zu sehen, die (an einem Flughafen) Zivilisten erschiessen. Ist dies nun besonders grausam? Der Terminus <<besonders grausam>> kommt etwa in Art. 10 BV[2] vor, der Folter dieser Bezeichnung gleichstellt. KOLLER[3] führt dazu auf S. 363ff. aus: „Soll das Merkmal <<grausam>> nicht inhaltsleer dastehen, ist damit eine Gewalttätigkeit von erheblicher Schwere gemeint. M.a.W. Sind Gewalttätigkeiten dann [besonders] grausam, wenn sie nach ihrer Intensität, Dauer oder Wiederholung als ein besonders schwerer Eingriff in Körper und Seele des gewalterfahrenden Opfers erscheinen. Zugefügte Schmerzen und Leiden müssen massiv sein.“

Stark vereinfacht geht es folglich nicht darum was einer (virtuellen) Person zugefügt wird sondern wie dies geschieht. Ähnlich wie der Mord dem vorsätzlichen Totschlag einer Qualifizierung bedarf – die sogenannten niederen Beweggründe – bedarf auch die <<besonders grausame>> Handlung gegenüber der einfachen Gewaltdarstellung einer Steigerung. So ist nicht bereits dadurch eine <<besonders grausame>> Darstellung gegeben, dass das gewalterfahrende (fiktive) Opfer in der Folge stirbt, sondern dies muss auf ein gewisse – eben grausame – Weise geschehen. In der Rechtsprechung wurde etwa die Darstellung der Ermordung eines Polizisten durch Abschlagen von Extremitäten und Aufschlitzen des Bauches mittels Axt und gleichzeitigen (nicht sexuellen) Schändung der baldigen Leiche als <<besonders grausam>> und strafbar im Sinne des Art.135 StGB erkannt.[4] In einem anderen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine Kombination aus Sadismus, herausquellenden Gedärmen und das Verweilen auf schmerzverzerrten Gesichtern eine grausame Gewaltdarstellung ist.[5]

Die grausame gewalttätige Darstellung muss zwar nicht zwangsläufig den Tod des „Opfers“[6]abbilden, es bedarf jedoch zumindest folterähnliche Handlungen. In casu ist dies zu verneinen, denn das töten von Personen mittels Schusswaffen – wenn dies auch wahllos und auf Zivilisten erfolgt – ist klar erkennbar keine folterähnliche Handlung, da bei Tötung mittels Schusswaffen i.d.R. Keine massiven Schmerzen und Leiden erfolgen. [VORSICHT MORAL] Zweifellos ist eine einfache Verwerflichkeit des Inhalts bereits dadurch gegeben, dass Personen sterben. Die Höhe der Verwerflichkeit eines Inhalts wird i.d.R durch die Todesart, den Realitätsgrad sowie der Sympathie zum Opfer bestimmt. Nachdem bereits nachgewiesen wurde, dass die Todesart nicht gesondert grausam ist, und der Realitätsgrad zudem im Durchschnitt aktueller Computerspiele liegt, verbleibt folglich nur noch durch die Art der Opfer – hier Zivilisten - als Faktor. Dies mag zuerst erschauern, wird jedoch dadurch wieder relativiert, dass die Tötung von Zivilisten seitens des Spielers zum sofortigen Abbruch der Mission führt, sodass zumindest in dieser Hinsicht eine Beeinträchtigung des Spielers eher nicht zu erwarten ist. (Wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass dieses Feature erst aufgrund der Prüfung der USK[7] implantiert wurde. Gleichwohl gibt es meines Wissens nach auch in der Originalversion keinen Anreiz (etwa in Form von mehr Punkten) Zivilisten zu töten)[/MORAL]

Wenngleich die Möglichkeit, Zivilisten zu töten auf den ersten Blick neuartig dünkt, so ist dies ein Trugschluss. So gibt es etwa schon seit Jahren beispielsweise in der Gothic-, Theelderscrols- oder Grandtheftauto-Serie möglich, jede beliebige Person (NPC) anzugreiffen, darunter auch solche, die keinem feindlichen Lager/Gang/wasauchimmer angehören. Seltsamerweise wurde dass i.d.R von den Kritikern gerade nicht als Kritikpunkt angesehen, sondern brachte eher Lob für <<realistisches Spielgefühl>>,<<offene Weltprinzip>>, <<dem Spieler die Entscheidung überlassen>> ein. Auch der Auffassung, es sei neu, dass dem Spieler die Entscheidung abgenommen werde, Zivilisten zu verschonen, indem in besagtem Abschnitt unabhängig von dem Willen des Spieles geschossen wird, kann nicht gefolgt werden, da es sich hier lediglich um ein altes Prinzip in neuer Gestalt handelt: der Zwischensequenz

Ich verweise hier mal auf FinalFantasy VII – aber nicht auf Aeris, wie man nun vielleicht denken könnte – nein, ich spiele auf den Teil zu Beginn an, als Shinra den Pfeiler, der Sektor 7 stützt sprengen lässt um damit Cloud und Co. zu vernichten. Sie können zwar rechtzeitig fliehen, den Einsturz jedoch nicht mehr verhindern. Im Spiel selbst wird – soweit ich es noch richtig in Erinnerung habe – kein Hehl daraus gemacht, dass bei dieser Aktion Personen gestorben sind, die nur zur falschen Zeit am falschen Ort waren... Hat das irgendjemanden gestört? Gab es Proteste? Skandale, negative Kritik etc.? Nein natürlich nicht! Es war völlig klar, dass nicht wirklich jemand gestorben war, das diese Fiktion Fiktion war, ist, immer sein wird und auch nichts anderes sein kann!

Bestimmt werden jetzt einige Leser (so ich denn welche habe) aufspringen und sagen, dies sei überhaupt nicht vergleichbar, doch genau so ist es. Mittlerweile ist es schon fast egal, auf welche Weise ein Spiel Gewalt enthält, es wird als Killerspiel abgestempelt[8]. Das dies aufgrund der paranoiden Angst vor Amokläufen bzw. dem suchen eines Schuldigen für eben jene. Es ist nun mal bequemrt die Schuld auf etwas zu schieben, wovon man wenig bis keine Ahnung hat, als bspw. Die eigene Erziehung zu hinterfragen oder dem Mobbings und anderen sozialen(!) Problemen auf den Grund zu gehen.

So zeigt sich beim L. Schliesslich nur eins: Entsetzen. Weniger darüber, dass ein solcher Skandal entstand, sondern dass selbst selbst diejenigen, die sich von Berufswegen mit Computern, Killerspielen, Ego-shooter etc. Auskennen müssen und in der Vergangenheit mit lobenden Reviews zu eben jenen (Halo, Halflife etc.) nicht gerade sparsam waren, den Skandal mittragen, denn gerade dadurch, dass sie nach Ausflüchten suchen und so quasi dem Moralwahn verfallen, spielen sie den Computerspielgegnern in die Hände, die (gerade auch) dadurch wieder Auftrieb erhält, unzählige Jugendliche als (potenzielle) Amokläufer verunglimpfen zu können.

Ich hoffe schwer, sie machen so NICHT weiter, denn eigentlich fand ich das Format bisher immer klasse – der „Bahnhof“-Sketch(ab 2:06) und die „HartzIVCosplays“ haben m.E sogar Kultstatus – denn Moralkritik an Spielen und die Psychologiedebatten[9] um dieselben gehören – so finde ich – in ein anspruchsvolles (politisches) Format und nicht in eine unterhaltsame Gamessendung.

Edit: Nun, über ein Jahr später wird eine kleine Bilanz zur Entwicklung der Sendung „Gameone“ fällig, wie das L. findet. Relativ lange war zum Thema nichts zu finden (was auch daran liegen könnte, dass nicht allzuviele der erschienen Egoshooter der Zwischenzeit in der Sendung verbraten wurden), doch im Bericht zu Medal of Honor in Folge 146 (http://www.gameone.de/tv/146); zu 10:35 vorspulen) haben sie sich zur Punkt der moralischen Entrüstung (Spielbarkeit der Taliban im Multiplayermodus sowie die Autentzität des Spielsettings (Afganistan-Krieg)) nicht nur demonstrativ enthalten, sondern in (wieder) gewohnt albern-sinnfreier Weise über die aus der Entrüstung natürlich folgenden Zensur (Taliban im Multiplayer für Europa (oder nur Deutschland?) nicht mehr spielbar) lustig gemacht. Da hatte das L. schon wieder Hoffnung gefasst, die Sendung könnte in Zukunft wieder zu ihrem einstmals hohen Standart (eben, witzige, dabei aber doch informative Berichte über (neuerscheinende) Videospiele moralisch wertfrei zu vermitteln) zurückkehren. Auch, dass Wolf in seinem 1 Stunde mit Call of Duty Black Obs und Chris in diversen Weblogeinträgen (Unter anderem Kritik an der Werbung zu Death Space 2 wieder kleinere moralisierende Anfälle zeigten, tat dieser Hoffnung keinen Abbruch, da alle Inhalte des Weblogs nicht zur Sendung an sich gehören und m.E. daher auch nicht den selben hohen Ansprüche an Objektivität und moralischer Wertfreiheit genügen müssen. Ernüchtert wurde das L. dann jedoch jäh ausgerechnet durch das Interview des Fernsehkritikers mit den Gameonetypen (Dreiteilig: Teil 1, Teil 2, Teil 3, wo erklärt wurde, dass ihnen moralische Bewertung des Spielgeschehens einzelner Spiele (weiterhin) wichtig ist, und (das hörte zumindest das L. heraus) sie in Teilen der Verstärkungstheorie (zur Definition und Erläuterung derselben bitte hier klicken!) zuzustimmen zu scheinen und ihre Berichte auch danach ausrichten.

Zusammen mit den derzeitigen Umstrukturierungen (Wechsel von Konventionellem Studioeinblendern zu Greenscreensequenzen) und dem Personalmangel (Einer der Moderatoren ist im Urlaub) und den gehäuften Kürzungen der Sendezeit „aus gegebenem Anlass“ trägt dies nicht gerade zum Erhalt der Qualität bei...

Kurz, die Sendung liegt m.E kurz vor dem Requiescat in Pace... -.-
Insofern ist es vielleicht gar nicht so schlecht, dass sie den Grimme-Preis nicht bekommen haben...


Solange (Computer)Spiele nicht dasselbe dürfen wie Buch und Film[10], sollte die Frage nicht lauten, ob Spiele Jugendliche negativ beeinflussen, sondern, warum mittlerweile Konsens herrscht, das Buch und Film keine Amokläufern hervorbringen zu vermögen!

However, ich geh jetzt mal wieder an die Arbeit, wofür ich nicht bezahlt werde...

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[1] Oder besser die Szene, da ich weder das Spiel selbst besitze, noch das gesamte Spiel kenne, darf im Sinne des „allgemeinen Beweisrecht“ der Wissenschaft (Korrealität schafft keine Kausalität etc.) nur über das urteilen, was ich selbst gesehen habe.

[2]Schweizerische Bundesverfassung; http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf (19.11.09)
Auszug - Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung sind verboten.

[3]Koller, Daniel (2007) ; Cybersex – Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdarstellungen; Zürich: Schultthess Juristische Medien

[4] Die auf der Internet-Seite "www.blutgeil.com" unter"Fotogalerie Part I" veröffentlichte Bildabfolge zeigt in 11 Fotografien, wie ein Mann mit einem Beil in das Knie eines Menschen hackt, worauf Blut aus der Wunde spritzt. Daraufhin reisst er den Unterschenkel ab und verzehrt Teile davon. Schliesslich wird der verletzten von einer weiteren Person mit einem Messer der Bauch aufgeschlitzt (act. 7 S. 21 ff., act. 21). Diese Darstellungen sind fraglos als grausame Gewalttätigkeiten im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, da die gezeigten Einwirkungen auf den Körper des Menschen auf die Zufügung schwerer Leiden abzielen.

(Urteil des OG Zürich vom 06.11.95 ; I. Strafkammer)
lesbar unter http://www.ssi-media.com/medienfreiheit/Urteil_6_11_02.htm#akt11

[5] Die vorliegenden Sachverständigengutachten belegen zweifelsfrei, dass die o. a. Videofilme Handlungen und Verhaltensmuster darstellen, durch die beliebigen Menschen nicht nur besondere Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, sondern die jeweiligen Täter sichtbar ihre Lust daran haben, kaltblütig Menschen zu misshandeln oder zu töten. Durch die Darstellung solcher Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten (z. B. das genüssliche Verharren auf einem schmerzverzerrten Gesicht oder den aus einem aufgeschlitzten Bauch herausquellenden Gedärmen)

BVerwG, Beschluss vom 22. 7. 2002 - 2 WDB 1. 02; Truppendienstgericht Nord
(www.Lexetius.com/2002,3369 [2003/11/57])

[6] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und zur Einsparung von Schriftzeichen wird im folgenden auf den Zusatz (fiktiv) verzichtet, jedenfalls ist die gesamte Ausführung nicht auf reale Opfer und oder Taten gemünzt.

[7] Unabhängige Selbstkontrolle, die Legitimation bzw. Die Wichtigkeit der Institution für die verbindliche Einstufung nicht alleine der Gewalt in Videospielen findet sich in §14 (2) JuschG.

[8] Man ersehe die – mit Verlaub – blödsinnige Berichterstattung zum (leider realen) Mord in Tessin
http://www.bild.de/BTO/news/2007/01/16/doppelmord-tessin-schueler-opfer/doppelmord-tessin-schueler-opfer.html
http://www.4players.de/4players.php/spielinfonews/PC-CDROM/3933/61340/Allgemein.ht

[9] Falls ich jemals Zeit dafür finde (also in 10 Jahren^^) schreib ich mal einen kleinen Text zu den POSITIVEN Auswirkungen der Fiktion auf die Realität...

[10]Seltsamerweise regt sich niemand (mehr) – öffentlich – darüber auf, welch schreckliche Wirkung diese Medien haben könnten. Jedenfalls gibt es auch dort genug <<schwere Kost>>, exemplarisch seien hier <<In der Strafkolonie>> (Kafka) ,<<Die 120 Tage von Sodom>> (de Sade) , <<Untraceable>> (Hoblit) und <<Sieben>> (Fincher) genannt. Dabei sind die Bücher komplett ohne Beschränkung und die Filme des öfteren bereits ab 16 freigegeben, darunter auch solche, die jedenfalls dem L. schlaflose Nächte verursachen würden. (Personen mit schlechten Nerven sollten – auch wenn es sich nur um Wikilinks handelt – NICHT KLICKEN!)

Kommentar zu Bericht von 20min: Rohrbombe zerfetzte Sekschüler die Hand (Ausgelagert) Chemie, medien, Recherche?

Autor:  Eru-Jiyuka
Da die Kommentarfuktion von 20min.ch leider nur 300 Zeichen Kommentar zulässt und ich bezweifle, dass die sich sonderlich freuen, wenn da neun Kommentare vom L. stehen, lagere ich ihn hiermit aus. Der Kommentar bezieht sich auf folgenden Bericht, sichtbar auf http://www.20min.ch/news/stgallen/story/21628199

Sehr richtig. Schwarzpulver ist (vergleichsweise) sogar eher einer der schwächeren Sprengstoffe.(es war lediglich der erst entdeckte Explosivstoff) Die Detonationsgeschwindigkeit des Schwarzpulvers liegt bei 300 bis 600 m/s , diejenige der Acetonperoxide bei 5290–5400 m/s
Trinitrotoluol bringt es auf 6900m/s, und Glycerinnitrat übertrifft dies teilweise mit 6700-8500m/s. Alleine an diesen Zahlen ist ersichtlich – wobei die Detonationsgeschwindigkeit natürlich nur ein Indiz darstellt, die übrigen Werte wie Bleiblockausbauchung, oder die Expolsionswärme liegen beim Schwarzpulver jedoch auch in niedrigeren Bereichen (der geneigte Leser möge dies mittels Wikipedia überprüfen) – dass Schwarzpulver nicht der „ultimative“ Sprengstoff darstellt. Selbst unter der Annahme, <<Sprengmittel>> bezeichne nur jene Explosivstoffe, die industriell hergestellt und genutzt werden (etwa im Bergbau), bliebe doch das Glycerinnitrat als deutlich gefährlicheres Sprengmittel übrig. Zum Vorfall selbst ist zu sagen, dass es ein bedauerlichen Unfall darstellt, der m.E. äusserst fahrlässig herbeigeführt wurde – dies jedoch von beiden Seiten, Lehrer (Verdämmung des Schwarzpulvers als Schülerversuch, „Nachheizen“ mit Brenner) sowohl auch des zu bedauernden Schülers (Anfassen eines mit Explosivstoff gefüllten Rohrs nach fehlgeschlagener Zündung). Auch wäre wohl eine „offene“ Verpuffung des Schwarzpulvers im speziellen Falle ein sinnigeres Experiment gewesen, gleichwohl kann ich einige Kommentare nicht ganz nachvollziehen, die diesen Chemielehrer nun gleich wieder als „Achse des Bösen, Terroristenausbilder“ etc. zu verunglimpfen und/oder gar nach einem Berufsverbot zu schreien.
Das hat für mich neben der Präjuzidieriung auch wieder mit der (leider) vorherrschenden Furcht von Chemikalien zu tun. JA, Chemikalien können gefährlich sein, es kommt aber SEHR darauf an, wie mit ihnen umgegangen wird. Daher sollte man dies nicht hochstillisieren (insbesondere den Terroristenvergleich finde ich unangebracht, wurden durch diese Angst doch schon etliche m.E zu weit gehende Gesetze beschlossen (GüG, ChemVO etc. Glücklicherweise erst in Deutschland)) , auch wenn in diesem (Un)Fall wohl nicht sehr sachgerecht mir ihnen umgegangen wurde. Im übrigen schliesse ich mich Chemiker, Stefan und Pyromane an.

Eis *frier*

Autor:  Eru-Jiyuka

Durchsage: Dieser Weblog liegt aufgrund Zeitüberlastung und Qualitätsunterlastung derzeit auf Eis *Shiva beschwör* - Temperatur schlagartig auf 0 Kelvin fällt -> folglich weitergehen oder erfrieren^^

Anti-Murphy-Days oder Glück im Unglück EigenDAU, Sinn?

Autor:  Eru-Jiyuka
Dat L. hat sich gerade einen Schnitzer geleistet, den man guten Gewissens ins DAU-Reich einordnen darf. Das L. stolpert, stösst mit seiner Birne gegen ebensolche des Leuchtkörpers (weil Abdeckung Marke Abrissbude, m.a.W. also nicht vorhanden), zieht sich Kami-sama sei Dank nur eine sehr kleine Verbrennung zu (mittlerweile wieder verheilt), hat dabei aber die Statik der Lampe gestört, die prompt zu Teilen abbricht/birst/explodiert und ihre spitzen Teil-chans im gesamten Raum verteilt…. Einem Wunder gleich ist ausser der Verbrennung nichts passiert… dabei wollte ich doch eigentlich nur eine Matratze verschieben -.- (PS: Hab nun zwar immer noch genug Beleuchtung, aber die saugt etwa 10 mal mehr Strom (altes Teil war ne Sparbirne, ich warte immer noch auf die Entwicklung von bezahlbaren LED-Leuchtbirnen, dann wird dann das System gewechselt^^) Nunja, und dat L. hat sich nun ernsthaft überlegt, ob es die Nächste Glühbirne nicht gleich vorsorglich in Flourezin tauchen sollte… bei der Licht/Wärmemenge, die so ne Birne abgibt müsste das eigentlich für ne Stunde intensivem nachleuchten reichen (Daten NICHT empirisch überprüft!) hm, ich glaub das mach ich wirklich^^ (Nach dem stöchiometrischen hochrechnen natürlich…) Isch geh jetzt erst mal Staubsaugen…

Templates Fanservice, Vollzitate

Autor:  Eru-Jiyuka
So, hier entsteht L.s kleine Vorlagen Ecke für Formulare, Briefe u.ä. kurz für alles, was man nicht selbst schreiben mag *gar keine Überheblichkeit in die Stimme legt* Allerdings sind alle unter diesem Namen „erscheinenden“ Vorlagen nicht von mir geschrieben, sondern irgendwo im Netz gefunden, und der Autor war so freundlich es zur Verwendung freizugeben (Quasi ist die Rubrik eigentlich nur als ein „Was habe ich hilfreiches im Netz gefunden“ anzusehen^^ - Wer ganz lieb fragt kriegt aber auch was von mir geschrieben – sofern ichs denn kann - Darum darf ich das auch als Vollzitat reinbappen, wobei ich den Autor natürlich nenne. Wir beginnen mit einer Vorlage zur Datenschutzerklärung und einem wirklich netten Brief für Internetanfänger^^

Von Anne Trautmann

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Von Cid

Lieber Xxxxxxxx,

es freut mich, daß Du so viel Spaß am Internet hast. Um Dir noch
weiterhin großes Vergnügen zu bereiten, habe ich Dir einmal ein paar
hübsche Links zusammengesucht. Du solltest sie Dir unbedingt einmal ansehen:

Ersteinmal geht es um das spannende Thema "Hoaxes". Was ist ein Hoax? Am
Besten Du schaust einmal dort nach:

http://www.hoax-info.de/

Und insbesondere wegen Deiner letzten Email einmal hier:

http://www.tu-berlin.de/www/software/hoax.shtml#8.2


Dann ein sehr wichtiges Thema im Internet ist die sogenannte
"Netiquette". Such einfach mal in einer Suchmaschine Deiner Wahl; eine
spezielle Fassung für Emails findest Du hier:

http://www.netplanet.org/netiquette/email.shtml

Und etwas allgemeiner hier:

http://www.ccinfo.de/netiquette.htm


Bitte beherzige vor allem die Ideen der letzten beiden Seiten. Mein
Postfach quillt täglich über von Leuten, die mich mit Viren,
megabytegroße Dateien (ich sitze hinter einer Modemleitung),
Penisverlängerungen, Krediten, sonstigen Ramsch oder
Gratis-(Laptop,iPod,Sonstwasdatenschnüfflerisches) zuspammen!

Danke vielmals für Deine Einsicht und viele liebe Grüße :)


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Ausnahmsweise kein Vollzitat, weil Pdf, aber dennoch sehr lesenswert
(ich musste schmunzeln^^)

Von RA Folkert Janke und RA Yvonne Kloth-Janke
Gebrauchsanweisung für den Rechtsanwalt

Protestsong – Wie weit darf (oder muss?) Kunst gehen? Politik, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Die Machenschaften der Frau von der Laien sind ja mittlerweile sicherlich hinreichend bekannt (falls nicht, hier, hier, hier, hier, hier oder auch mal da, da, da und sogar dort…)
Nicht desto trotz fragt man sich angesichts „kreativer Trotzaktionen“ wie folgender: http://www.youtube.com/watch?v=9DeHKOz5HxI

Ob dies nicht rechtlich etwas heikel ist (Stichwort Beleidigung, üble Nachrede, Verunglimpfung des Staates, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung)

Die üble Nachrede (§186 (d)StGB) ist eine Qualifizierung des allgemeinen Straftatbestands der Beleidigung. Dass heißt, die Beleidigung steht in unechter Konkurrenz zur Üble Nachrede und tritt (bei Konkurrenzfällen) subsidiär hinter ihr zurück. [1]Die Üble Nachrede bedarf der Behauptung einer Tatsache, welche dazu geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [2].

Freilich sind die Behauptungen dieses Videos dazu geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Für den Straftatbestand der Üblen Nachrede ist freilich jedoch noch ZWINGEND erforderlich, dass die fragliche Behauptung nachweislich NICHT der Wahrheit entspricht. Fraglich ist zwar freilich, ob die plakative, nein schon fast naive Aufmachung, dem Sinn des Videos nicht im Wege steht, jedenfalls sind die fraglichen Behauptungen nachweisbar (siehe oben unter hier, hier usw. ), somit ist die Üble Nachrede hier nicht einschlägig, sodass sich auch keine Strafbarkeit aus §188 ergibt.

Der Straftatbestand der Beleidigung bedarf eines ehrverletzenden Werturteils oder einer ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptung. [3] Nun liegt das Hauptproblem bei der Auslegung des Terminus „ehrverletzend“, fraglich ist ob die Aussage: „Das Ministeramt hast du wohl bei Ebay ersteigert, dich der Intelligenz komplett verweigert“ [4] eine ehrverletzendes Werturteil darstellt. Mit dem über Analogien herstellbaren Bezug zu wohlmöglichen Intelligenzdefiziten der Frau von der Leyen könnte daher in der Tat ein ehrverletzendes Werturteil vorliegen, was eine Strafbarkeit nach §186 grundsätzlich ermöglichte. Gleichzeitig liegt jedoch ein Strafausschlussgrund nach §193 vor, da auch und gerade solche satirisch-kritische Beiträge eine Wahrnehmung Berechtigter Interessen darstellt, namentlich der Wahrnehmung der Politischen Rechten in Verbindung mit der Freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Eine Strafbarkeit nach §186 StGB liegt m.E. deshalb nicht vor.[5]

Weiterhin könnte in dem Verwenden des Begriffs Schurkenstaat ein Delikt nach § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) vorliegen. Auch hier ist strittig, ob das einzelne Wort: „Schurkenstaat“ bereits eine Beschimpfung darstellt, sicherlich jedoch stellt es keine böswillige Verachtung dar. (Eine solch restriktive Auslegung der materiellen Norm wäre zudem auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zuträglich) Nach dem bereits in der Erheblichkeit um einiges bedeutsamer Äußerung: „Deutschland muss sterben, damit wir leben können“ die Strafbarkeit bzw. die Erheblichkeit im Zusammenhang verneint wurde [6,7], ist die hier diskutierte um einiges Harmlosere Phrase als nicht erheblich zu betrachten und daher eine Strafbarkeit nach § 90a zu verneinen.

(Analoges gilt für eine allfällige Strafbarkeit des satirischen Vergleichs mit der Stasi nach § 90b, da es mit Sicherheit an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des sich absichtlichen Einsetzen für Bestreben gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze [8] fehlt, ist doch dies gerade NICHT die Intention der Autoren, nein, sie versuchen vielmehr, ihre Politische Meinung auszudrücken und damit sogar im Sinne des Bestand der Bundesrepublik (bzw. allgemein einer parlamentarischen Demokratie) sein.)

Abschließend bleibt mir noch zu fragen: Wie viel kostet ein Ministeramt über Ebay? Ich hätte großes Interesse am Posten des Familienministers… (drei viertausend Teuro wäre mir der Spass sogar wert, nur befuerchte ich, eine zielfuehrende Wahlkampagne wuerde wohl doch ETWAS mehr kosten…)

(Dies ist insbesondere kein Bestechungsangebot, sondern satirisch gemeint! (Muss man ja neulich immer dazuschreiben -> Störerhaftung…)

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[1] Vgl. MUELLER, Repetitorium zum Schweizerischen Strafrecht, Kap. 19 Strafschärfungen Seite 250ff. (Da reine Strafrechtsdogmatik analog auf das deutsche Recht anzuwenden)
[2] Vgl. § 186 StGB
[3] Die §§ 185 ff. StGB bezwecken den Ehrschutz lebender Personen. Es handelt sich um sog. Äußerungsdelikte, die allesamt die Kundgabe einer Geringschätzung erfordern. … Die Beleidigung gem. § 185 StGB stellt einen Auffangtatbestand dar. § 186 StGB schützt vor der Behauptung und Verbreitung ehrrühriger Tatsachen, die nicht nachweisbar sind, und § 187 StGB vor der Behauptung unwahrer Tatsachen wider besseren Wissens. Daher bleiben für § 185 StGB nur noch ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Opfer oder Dritten sowie ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Opfer übrig
(SCHULTZ , Kommentar zu § 185 StGB (http://www.mediendelikte.de/bt185.htm)
[4] Wörtliche Zitierung des fraglichen Videos
[5] Ähnlich auch MORWINSKY, in Beantwortung von Fragen betreffend §§ 185ff:
Die Schädigung der Karriere eines Politikers durch wahrheitsgemäße öffentliche Äußerungen oder Verbreiten von Schriften ist daher auch vor dem Hintergrund des § 188 StGB weiterhin erlaubt.
(http://www.frag-einen-anwalt.de/Darf-man-Personen-des-%C3%B6ffentlichen-Lebens-nicht-kritisieren--__f52071.html )
[6] BVerfG, Urteil vom 3. 11. 2000 - 1 BvR 581/ 00
[7] Im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darf der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90 a StGB aber nicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (Ebenda, [6] )
[8] Vgl. § 90b Abs.1 Zeile 4, 5

PS: Ja, ich weiss, alles obenstehende hätte man sich auch mit dem "guten Menschenverstand" zusammenreimen können, aber ich hatte Langeweile und wollte den Blog auffuellen^^


Das deutsche Recht zwingt dazu, Wörter „falsch“ zu schreiben! Recht , deutsches, Sinn?, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka
Die bewusst polemisch gehaltene Überschrift spricht den Themenkomplex des § 86a StGB an. § 86a stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – insbesondere die der nationalsozialistischen Organisationen – sowie Kennzeichnen, die diesen Kennzeichnen zum verwechseln sind, unter Strafe.

Unter die „direkt“ pönalisierten Kennzeichen fällt originär das Hakenkreuz, [1] unter die „indirekt“ pönalisierten Kennzeichen auch das Swastika [2], das als „zum Verwechseln geeignetes Kennzeichnen“ gilt. Als solches ist jede Verwendung – die nicht die Gegnerschaft zur nationalsozialistischen Organisation explizit darstellt – strafbar.

Da das Swastika jedoch auch als normales Kanji im japanischen (und als Symbol für Tempel dient^^) existiert, müsste die korrekte Schreibweise einiger japanischer Worte, so etwa das aus Bleach bekannte „Bankai“ ebenfalls der Strafbarkeit unterliegen. (Die Auslegung der expliziten Gegnerschaft ist zudem relativ strikt, sodass ein zusätzlicher Hinweis auf den Nationalsozialismus auch bei nur verwechselbaren Kennzeichen nicht notwendig ist, um Strafbarkeit zu begründen, zumal der Gesetzgeber mit diesem Gesetz gerade die Verbannung dieser Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum vorsah )

In diesem Sinn ist fraglich, inwiefern gerade letzter Punkt sinnvoll ist, gerade weil es – und dies gilt auch für andere Symbole – mehrere Bedeutungen gibt (so ist etwa das Swastika eigentliche ein Glückssymbol und auch die keltische Lebensrune hat grundsätzlich wenig mit dem Antisemitismus zu tun), der Verzicht auf einen weiteren Bezug des Nationalsozialismus als Strafbarkeitsmerkmal erscheint mir etwas lebensfern (zum Vergleich, in der Schweiz ist nicht nur der Hinweis auf den Nationalsozialismus notwendig, sondern es muss sich auch noch um Volksverhetzendes Material handeln, da das Schweizerische Strafrecht eben nur den Tatbestand der Volksverhetzung kennt und nicht den der Verwendung oben genannter Kennzeichen[3]) und ist daher m.E zu den unsinnigen Gesetze(steilen) zu zählen…. Auf das Beispiel bezogen kann man nur raten, die Symbole zu vermeiden und halt eben „falsch“ zu schreiben…
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[1] Bestätigt etwa in folgendem Urteil: BGH, Urteil vom 15. 3. 2007 - 3 StR 486/ 06;
[2] So das Hessische Landeskriminalamt in einer Information zur Erkennung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen -> (http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/binarywriterservlet?imgUid=04610b55-5440-48f3-362d-61611142c388&uBasVariant=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000 )
[3] *fanfare* Falsche Antwort…-> Nachtrag: Natürlich wird auch hier in der Schweiz schon fleissig abgeschaut und so ist meinen Informationen zufolge zumindest eine (odere Mehrere?) Motionen im Ständerat, die gerne die Rechtslage aus Deutschland importieren möchte. Sie sind noch nicht durchgekommen, ich berichte aber weiter^^

PS: Ob ein Nachbau von Ichigos Bankei nun aber wirklich strafwuerdig ist, wäre wohl noch eine vertiefte Diskussion wert^^

Abwesenheitsnotiz

Autor:  Eru-Jiyuka
Und auf ein Neues, das L. muss seine vier „Stammleser“, die die Juradichte im Weblog tatsächlich über mehrere Seiten auszuhalten scheinen (wer weiss, vielleicht werden die Artikel auch bloss als kostengünstiges Schlafmittel verwendet?^^), nun schon wieder vertrösten, da es ab morgen für zwei Wochen ausser Landes ist. Ein bisschen sonniger Suden wird ihm gut tun, in diesem Sinne: Bis nach den Ferien^^…

Edit: Das L. ist wieder zuruck, und derzeit krank, also nicht wundern, wenn ihr länger keine Antworten auf ENS oder ähnliches bekommt...

Edit die Zweite: Das ganze Oben ist natürlich auch längst nicht mehr aktüll (sic!), bin einfach zu faul zum editieren *sich schäm*

Entscheidung – Bezirksgericht Affoltern vom 06.07.09 Bezirksgericht, Recht , eidgenössisches, Urteil

Autor:  Eru-Jiyuka
Kurzfassung:

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen. Dies aufgrund von berechtigten Zweifeln ueber die Täterschaft bzw. die Tatbestandsmässigkeit der eingeklagten Tat ansich.

Als "Leitsatz" kann man folgende Feststellungen entnehmen:

1.
Das Beruehren und/oder Streicheln der den Genitalbereichs eines Kindes bedeckender Bekleidung stellt keine sexuelle Handlung im juristischen Sinne dar.

2. Glaubwürdigkeits-Gutachten sind unzulässige Beweismittel, weil sie das Privileg die freie Beweiswuerdigung des Richters untergraben. In Gerichtlicher Praxis sind sie desshalb gegenstandslos.


Zum langen Text kommt man wie immer durch einen Klick auf weiter
(diesmal sinds 4.5 Din-A4 Seiten)

Edit: Es muss natuerlich Tatbestandsmässig heissen und nicht Schuldhaftig -.-
Ist aber auch heiss heut...

Die Kuriositäten mancher Medien... Bezirksgericht Zuerich?, medien, Recht , eidgenössisches, Waffengesetz

Autor:  Eru-Jiyuka
Und wieder mal ein offener Brief, diesmal hat’s die Blick-Redaktion erwischt^^

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Betreff: Kritik zu Artikel: “Bruce Lee wäre glücklich“ (24.06.09, Seite 6)

Sehr geehrte BlickamAbend-Redaktion

Ich weiss ja nicht, welche Ausgabe des Waffengesetzes sie sich durchgelesen haben, als sie den Artikel schreiben, aber laut dem derzeitigen (Stand 12.12.08 vgl. WG auf Admin.ch) sieht das materielle Recht anderes vor, als von ihnen im Artikel behauptet.

Ich erlaube mir zu zitieren: „Erlaubt: Shuriken Führt zu schweren Stich und Schnittverletzungen“ -> Die Art der Verletzungen zwar richtig benannt (und den richtigen Namen verwendet!), ist das Statement, Shuriken würden nicht unter das Waffengesetz fallen gelinde gesagt mist. Vielmehr benennt Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sogar ausdrücklich als Waffen, allgemein sind dies nach lit. d Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen (und die Schlag oder Wurfgegenstände sind (-> Art. 5 Abs. 1. lit. d)). Nach eben jenem Artikel ist das Shuriken eine Waffe deren Übertragung, Erwerb, Vermittlung sowie das Verbringen in die/der Schweiz verboten ist! (Der Besitz ist zudem nicht verboten sondern unrechtsmässig, aber das führt hier zu weit.)

„Erlaubt: Nunchaku Der Kettenschlafstock dient als Schlag und Würgewaffe -> Abgesehen davon, dass das Nunchaku keine Würgewaffe ist, ist dies ebenfalls nach derzeitigem Stand des Waffenrechts schlicht falsch. Das Nunchaku fällt als Schlagrute (oder auch als Schlagstock, ist derselbe Artikel) nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sehr wohl unter das Waffengesetz, wobei strittig ist, ob es zu den verbotenen Waffen (weil Schlagrute) oder zu den vom Verbot ausgenommen (weil Schlagstock) zählt. Dennoch haben sie Recht, wenn sie sich ausschliesslich auf das abgebildete Nunchaku bezieht. Dazu muss jedoch gesagt werden, dass es sich dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um ein so genanntes Soft-Nunchaku handelt, dem gerade die Bestimmung (und evt. sogar die Eignung) als Waffe insofern genommen wird, als dass durch Polsterung (-> Polsterwaffen) die Schläge eben nicht verletzend wirken sollen, sondern vielmehr als reiner Sportartikel dienen soll. Ein solch präpariertes Nunchaku verliert auch vor dem Gesetz seine Klassifizierung als Waffe, da das zwingend notwendige Merkmal der Bestimmung zur Schadensverursachung nicht erfüllt wird. Ob dieser Gegenstand als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 28a WG zählt ist umstritten, jedoch in der Hinsicht irrelevant, als dass nur das Tragen (in der Öffentlichkeit =! Gartensitzplatz einer Privatwohnung) beschränkt wird, jedoch nicht der Besitz.

Loben muss ich jedoch die richtige Einschätzung des Tonfas, das richtigerweise rechtlich ein Schlagstock ist und damit eine nicht verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG darstellt.

Die Aussage: „Kubotan, Verboten, obwohl nicht grösser als ein Kugelschreiber“ ist m.E jedoch wieder falsch, da ein Kubotan objektiv ein (kurzer) Stock darstellt und damit richtigerweise zu den nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG nicht verbotenen Waffen zählen muss.

Bei der Paintball-Pistole und der Spielzeugpistole mögen sie teilweise Recht haben, da dies seit einiger Zeit tatsächlich als „Imitationswaffe, die mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann“ zählt, und daher als Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG zählt. Anders als im Artikel dargestellt, existiert jedoch weder ein Verbot der Übertragungff nach Art. 5 Abs. 1 WG noch ein Verbot des Besitzes nach Art. 5 Abs. 2 WG.

Mit freundlichen Gruessen

L.

PS: Meiner Meinung nach verkennt dieses „noch nicht rechtskräftige“ Urteil einen Grossteil des geltenden Rechts. Gerade desshalb würde ich mich freuen, wenn sie mir eine Kopie per Mail zukommen lassen könnten. (Leider haben sie im Artikel ja leider auf die Nennung des Aktenzeichens verzichtet…)

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Mal sehen ob ich auch diesmal ein Standartmail bekomme (oder etwas unnetteres, wäre ja bei dem Blatt (ich bekenne mich des Lesens selbiges schuldig*...) nicht verwunderlich...

* hiess vor ein paar Jahren noch "Heute" und war durchaus lesbar, wurde dann leider vom Blick geschluckt und mittlerweile muss ich mir jedesmal wieder vergegenwärtigen, dass es eben doch nur mehr "Blick-Nivea" hat...

PS: Abbildung des bettrefenden Artikels folgt (Scanner tot -.-)

Persönlichkeitsrecht, Recht , eidgenössisches

Autor:  Eru-Jiyuka
So… hier der lang angekündigte Aufsatz (mea culpa für die lange Wartezeit…) und ich danke jedem für das Interesse, der sich durch die 9 Seiten Text quält^^

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Von der Öffentlichkeit und der Privatsphäre im Sinne des Rechts

1. Definition der Öffentlichkeit
1.1 Besonderheiten des Öffentlichkeitsbegriffs im Recht
2. Definition der Privatsphäre
2.1 Besonderheiten der Privatsphäre im Recht
2.2 Datenschutz/ Datenerhebung – Die derzeitige Situation
3. Abgrenzung des Geschehen von öffentlichem Interesse von der Privatsphäre
3.1 Definition des öffentlichen Interesse
3.2 Die Medien – Berichterstattung bei prominenten Personen
4. Wo ist die Grenze zu ziehen?
Anhang 1. Angesprochene Rechtsnormen im Volltext
Anhang 2. Besprochene Zeitungsartikel

1. Die Öffentlichkeit kann definiert werden als Gesamtheit der Menschen eines Landes, der Gesamtheit bekannter Informationen, die grundsätzlich jedem zugänglich sind, sowie als Gesamtheit aller Orte, die der Allgemeinheit zugänglich sind, an denen somit keine Privatsphäre herrscht und einem grundsätzlich jeder hören und sehen kann.

1.1 Die Öffentlichkeit ist im Recht verankert. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich (BV 30), was bedeutet, dass ein jeder einem Gerichtsverfahren ohne Voranmeldung beiwohnen darf.

Zudem existiert im (Straf)Recht eine so genannte Öffentlichkeitsvermutung, analog zur Unschuldsvermutung (BV 32 I), dass etwas als öffentlich zu gelten hat, bzw. die Öffentlichkeit anzunehmen ist, solange nicht beweisen wurde, dass der betreffende Sachverhalt privat ist. Dazu einen kleinen Auszug eines Urteils des Kassationshofs Bern:

Von diesem Ausgangspunkt betrachtet erscheinen alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht dem erwähnten privaten Rahmen zugerechnet werden können. Es genügt also, um öffentliches Handeln anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, das der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen kann als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was nicht privat ist (vgl. NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 539 f.). [1]

Der Gesetzgeber sieht also vor, dass Öffentlichkeit immer angenommen werden kann, Privatsphäre jedoch bewiesen werden muss. Dies ist insbesondere sehr erstaunlich, steht doch in der Bundesverfassung, es sei die Privatsphäre zu achten. Wie kann angesichts der Beweispflicht noch von Achtung die Rede sein?

(Der obige Ausschnitt spricht zwar nur von StGB 261 bis, KOLLER [1] und dem Sinne nach auch NIGGLI/FIOLKA[2] abstrahieren diesen Begriff jedoch auf das gesamte Strafrecht, bzw. bei KOLLER auf explizit StGB 197 und dem Sinne nach auf das gesamte Rechtsgebiet.)

2. Die Privatsphäre kann definiert werden als Gesamtheit („Sammlung“) aller persönlichen, vertraulichen Informationen, und Daten, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sein sollen.

2.1 Die Bundesverfassung sagt dazu in Artikel 13, jede Person habe Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten, zu denen insbesondere Post, Brief und Fernmelde (u.a Internet)-Daten gehören. Gleichzeitig relativiert der Gesetzgeber seine Meinung jedoch in dem Masse, als dass er gem. Art. 36 dieses Grundrecht durch einige Verordnungen einschränkt.

2.2 Nach diesen Verordnungen werden de facto Verkehrs und Rechnungsdaten sechs Monate lang gespeichert, um allfälligen rückwirkenden Überwachungsanordnungen gerecht werden zu können. Ist dies schon beim Postverkehr stossend (da aus Absender bzw. Empfänger bereits einige – möglicherweise auch falsche – Schlüsse gezogen werden können), ist es bei Internetdiensten wie dem E-Mail der Eingriff in die Privatsphäre erheblich schwerer, da bei diesen Diensten die Verkehrsdaten und der Inhalt beinahe unzertrennlich verknüpft sind. Da der Inhalt von Post und Fernmeldeverkehr jedoch nicht rückwirkend überwacht werden darf, ist die Speicherung von Verkehrsdaten aller Internetteilnehmer äusserst kritisch zu bewerten und mit dem ursprünglichen Gedanken des Gesetzgebers (Schutz der Privatsphäre) nicht vereinbar. Der mündige Bürger kann dieser Speicherung de facto nur dadurch entgehen, dass er sämtliche elektronische Mitteilungen so verschlüsselt, dass der Inhalt zwar vorhanden, aber ohne den richtigen Schlüssel nicht lesbar ist.

Selbst wenn die Verkehrsdaten vom Inhalt klar trennbar wären, ist eine rückwirkende Überwachung m.E nicht mit dem Schutz der Privatsphäre vereinbar. Damit eine rückwirkende Überwachung nämlich zum „Erfolg“ führen kann, müssen die entsprechenden Daten bereits gespeichert sein. Die Internetanbieter sind gemäss der Verordnung dazu verpflichtet, sämtliche Überwachungsarten (VÜPF 28) zu ermöglichen, was im Fall der rückwirkenden Überwachung freilich dazu führt, das sämtliche Daten jedes Nutzers im Voraus gespeichert werden (müssen). Überwachungen sollen Straftaten verhindern oder zumindest aufklären, daher ist es völlig unverständlich, warum Daten von Millionen unschuldigen Personen gespeichert werden und die Unschuldsvermutung damit beinahe faktisch ausser Kraft gesetzt wurde - in Deutschland führte genau dies unter dem Namen Vorratsdatenspeicherung zu kontroversen Diskussionen und gewaltigen Widerstand seitens der Bevölkerung [3]

Wie bereits ausgeführt, ist die Privatsphäre durch das Recht schon sehr eingeschränkt. Es mag vermessen sein, zu behaupten, Privatsphäre müsse man sich erkämpfen und sie gegen die Behörden verteidigen. In einer Zeit, wo es schon reicht, dass ein Weblog einen Link zu einer Seite setzt, die eine Seite verlinkt, die eine Liste mit möglicherweise strafbaren Seiten veröffentlichte , damit eine Hausdurchsuchung beim Weblog-Betreiber durchgeführt wird[4], ist obige Aussage leider beinahe Wirklichkeit…

3. Abgrenzung des Geschehen von öffentlichem Interesse von der Privatsphäre

3.1 Wenn in den Medien vielfach das so genannte öffentliche Interesse an Details aus der
Privatsphäre zitiert wird, so handelt es sich dabei zumindest um eine seltsame Auslegung dessen, was darunter im Recht zu verstehen ist.
Der Begriff „öffentliches Interesse“ entstammt dem Öffentliches Recht der sich auf das Gemeinwohl beruft und sich von einzelnen privaten Interessen abgrenzt. Das öffentliche Interesse ist (in einer Demokratie) also das Interesse der Mehrheit. Der Begriff gilt jedoch als weitgehend unbestimmter Rechtsbegriff, was wohl auch erklärt, warum sich die Medien so gerne darauf berufen.

3.2 Dennoch muss man sich bei manchen Berichten über prominente Personen fragen, wo (nach
obigem Versuch einer Definition) das öffentliche Interesse liegt. Ich entnehme der
Zeitung „.ch“ vom 6.April zu diesem Thema ein Beispiel:




„Iglesias: Kann kein Pipi in der Öffentlichkeit

Der hübsche Spanier Enrique Iglesias (33) hat offenbar ein Problem mit seinem Aussehen. Kürzlich behauptete er, er habe einen kleinen Penis, wofür er sich schäme. Der Popsänger kann deshalb nicht auf öffentlichen Klos pinkeln. Nicht mal daheim läuft er nackt herum, sondern immer nur in Unterhosen. Auch mit seinen Beinen ist der Sänger nicht zufrieden – zu dünn. Und wenn er dicker wird, dann nur am Bauch.“

Ungeachtet des extrem hohen sprachlichen Niveaus dieser Meldung, ist fraglich, ob sie tatsächlich von öffentlichem Interesse ist. Zweifelsfrei ist Enrique Iglesias eine Person des öffentlichen Lebens, daher darf die Berichterstattung im Gegensatz zu normalen Personen auch (ohne deren Einwilligung) den Bereich der Privatsphäre berühren, allerdings keinesfalls die Intimsphäre. [5] Die Intimsphäre ist nach derzeitiger Rechtsauffassung regelmässig dann betroffen, wenn ein Eingriff in die Innere Gedanken- und Gefühlswelt, oder den Sexualbereich geschieht. Ob die Intimsphäre im Sachverhalt berührt ist, darüber lässt sich nun vortrefflich streiten, (m.E ist sie noch nicht berührt) es ist aber auch relativ irrelevant, da der Sänger die kritischste Stelle („er habe einen kleinen Penis, wofür er sich schäme.“) selbst gegenüber der Presse behauptete, und damit zumindest eine konkludente Einwilligung zur Berichterstattung gegeben. Die Zentrale Frage ist jedoch, ob diese Meldung von öffentlichem Interesse ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Meldung die Mehrheit der Bevölkerung interessiert, oder wenn die Meldung an sich besonders informativ ist. Meines Ermessens ist Enrique Iglesias als Sänger definitiv von öffentlichem Interesse, private Problem hingegen, die nicht weltbewegend sind – wie bspw. Scheidungen, Prozesse etc. – sind nicht von öffentlichem Interesse. Weiterhin ist die Meldung nicht besonders informativ, sodass im gesamten das öffentlich Interesse zu verneinen und die Meldung somit keine Meldung wert wäre. (Denn die Zeitungen sind eigentlich verpflichtet „nur“ zu drucken, was von „öffentlichem Interesse“ ist.)

Zur Ehrenrettung sei vermerkt, dass es in selber Zeitung durchaus etliche Berichte über Prominente gab, bei denen das öffentliche Interesse eindeutig erkennbar und berechtigt ist. Als positive Beispiele seien die Berichte über Christoph Meilis Rückkehr und Barack Obamas Plädoyer in Prag genannt.

(Meili war als Wachmann bei der UBS angestellt und hatte 1997 Dokumente aus der Nazizeit vor dem Schredder gerettet und der jüdischen Gemeinde zugespielt. In Folge dessen wanderte er in die USA aus.) In Anbetracht des Aufruhrs, der seine Rückkehr verursachte, ist das öffentliche Interesse offensichtlich und zulässig.

(Barack Obama rief zu weltweiter Abrüstung von Atomwaffen auf und lud die Atommächte deswegen zu einem Gipfeltreffen in die USA ein) Auch hier ist das öffentliche Interesse offensichtlich, geht es in der Berichterstattung doch um eines der höchsten Ziele der Menschheit, namentlich die Vermeidung des Krieges bzw. die Erhaltung des Friedens. Da der Bericht weder in die Privat- noch in die Intimsphäre eingreift, ist das öffentliche Interesse zulässig.

(Man merke sich: Das öffentliche Interesse kann zulässig sein, auch wenn es eigentlich nicht vorhanden wäre! Allerdings sollten beide Kriterien erfüllt sein, damit eine Zeitung den entsprechenden Bericht druckt. )



4. Zur Frage der Grenze zwischen Öffentlichkeit und der Privatsphäre möchte ich zunächst betonen, dass ich eher auf Seiten der (radikalen) Datenschützer bin und die Antwort dementsprechend geprägt sein wird.
Es ist in der Tat schwierig, in dieser Angelegenheit eine richtige Abwägung der Argumente zu treffen, ich für meinen Teil finde jedoch, jeder Bürger sollte selbst entscheiden dürfen, wie viel Privatsphäre er haben möchte. Meiner Meinung nach sind die Einschränkungen in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre ersatzlos zu streichen und dafür in den Artikel dieses Grundrechts folgendes aufzunehmen:
1… (unverändert)
2… (unverändert)

3 Daten, welche eine Person freiwillig zur Verfügung stellt, dürfen in jeglicher Form verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Normen des Strafgesetzbuches. Jede Person hat das Recht, zu erfahren, welche Daten über sie bekannt sind.

4 Jede Person hat das Recht auf Vernichtung ihrer Daten.
Dem entsprechenden Antrag muss stattgegeben werden, sofern:

a. Die Person mündig und urteilsfähig ist
b. Kein Straf- oder Zivilverfahren gegen sie hängig ist
c. Der Antrag nicht bösgläubig gestellt wurde

Weiterhin finde ich es ungeheuerlich, dass – mitunter sensible – Daten von Millionen Nutzern des Internets und der Post sechs Monate lang gespeichert werden müssen, und damit die Privatsphäre dieser Nutzern erheblich verletzt wird, obwohl minimal ein Bruchteil dieser jemals relevant sein wird.
Häufig wird hierzu mit dem Argument gekontert: "Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten" Darauf gibt es eine ganz einfache Antwort: „Es gibt niemanden, der nicht zu verbergen hat“ Nämlich ist nicht zu vergessen, dass Geheimnisse auf keinen Fall per se illegal sind und sich aus dem Recht auf Schutz der Privatsphäre richtigerweise ein Recht auf Geheimnisse ergeben sollte. Daher habe natürlich auch ich eine Menge zu verbergen, ebenso wie der geneigte Leser und die geneigte Korrektorin. Würde ich diese Geheimnisse nun hier lüften, hätte ich in Folge nichts mehr zu verbergen, und mein gesamtes „Plädoyer“ würde in sich zusammenfallen. Daher bitte ich um Verständnis, dass ich eben dies nicht tun will und ende mit einem Aufruf:
Für mehr Datenschutz und weniger Kontrollwahn!


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[1] KOLLER Daniel,
Cybersex , Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksichtung der Gewaltdarstellungen S.203
[2] FIOLKA Gerhard/NIGGLI Marcel Alexander,
Das Private und das Politische, Der Begriff der Öffentlichkeit. S.539 f.
[3] Einige Ausgewählte Links:
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/;
http://www.swiss-web-hosting.ch/?p=33;
http://www.golem.de/specials/vorratsdatenspeicherung/ ;
http://sicherheitskultur.at/privacy.htm
[4]Ausführlicher hier:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/26/warnung-vor-links-auf-wikileaks/ ; http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/02/danische-sperrliste-mobilisiert-polizei/
[5] Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen. (BVerfG, 1 BvR 653/96).
[6]Zitiert nach: BGE-130-IV-11

Anhang 1 : Zitierte Rechtsstellen im Volltext:

Bundesverfassung (BV):

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 32 Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.



Strafgesetzbuch (StGB):

Art. 197 4. Pornografie

1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.

3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Art. 261bis

Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF):

Art. 24 Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:

a.
die Übertragung folgender Nutzinformationen über die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingehenden E-Mails (Echtzeit-Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Empfangs in der Mailbox,

2. den Inhalt,

3. die Kopf-Informationen,

4. die Anhänge;

b.
die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der E-Mails, die auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox eingegangen sind:

1. das Datum und die Zeit des Empfanges auf der Mailbox,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse der sendenden E-Mail-Einrichtung;

c.
die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der abrufenden Zugriffe auf eine von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox an den Dienst:

1. das Datum und die Zeit des Abrufes auf der Mailbox,

2. die IP-Adresse der Quelle,

3. das verwendete Protokoll des Abrufes;



d.
die Übertragung folgender Nutzinformationen über die von einer von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene Mailbox ausgehenden E-Mails (Echtzeit-Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Versands von der Mailbox,

2. den Inhalt,

3. die Kopf-Informationen,

4. die Anhänge;

e.
die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung von Listen, mit den folgenden Kommunikationsparametern aus der Echtzeit-Überwachung der E-Mails, die von einer E-Mail-Adresse über die von der Internet-Anbieterin für Kunden betriebene E-Mail-Einrichtung versandt wurden:

1. das Datum und die Zeit des Versandes,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden E—Mail-Einrichtung;

f.
die Auskunfterteilung über folgende Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen (rückwirkende Überwachung):

1. die Art des Anschlusses oder der Verbindung,

2. sofern der Zeitpunkt der fraglichen Verbindung hinreichend genau bekannt ist: die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des Ursprungs,

4. soweit diese Daten bekannt sind: den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

g.
die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Zugang über ein öffentliches Fernmeldenetz (rückwirkende Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Beginns und des Endes der Verbindung,

2. die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. die Art der Verbindung,

4. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des Ursprungs im öffentlichen Fernmeldenetz;

h.
die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten bei Versand oder Empfang von E-Mails über zur Nutzung durch Kunden bestimmte E-Mail-Einrichtungen (rückwirkende Überwachung):

1. das Datum und die Zeit des Versandes oder Empfanges des E-Mails bei der Internet-Anbieterin,

2. die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll,

3. die IP-Adresse des Senders oder der sendenden und empfangenden E—Mail-Einrichtungen.

Art. 26 Pflichten der Internet-Anbieterinnen

1 Jede Internet-Anbieterin muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach Artikel 24 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen.

3 Jede Internet-Anbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst die Namen der Kontaktpersonen.

4 Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruktur geführten und den Überwachungen gemäss Artikel 24 unterliegenden Internet-Verkehrs ermöglicht wird, der von überwachten IP- und E-mail-Adressen ausgeht, oder für diese bestimmt ist.

5 Sie müssen gewährleisten, dass alle an einer Überwachung beteiligten Systeme nicht mehr als fünf Sekunden vom über das Internet verfügbaren offiziellen Schweizer Zeitnormal abweichen.


Anhang 2:

Abwesenheitsnotiz

Autor:  Eru-Jiyuka
Das L. muss alle Leser zum 25. Juni vertrösten. Infolge von Torschlusspanik bei den Prüfungen (Warum müssen die auch alle am Selben Tag sein?), hab im Moment noch nicht mal Zeit um Go zu spielen, geschweige denn den Blog weiterzuführen.

Ich bin dann mal weg^^ (Dafür gibt's nach der langen Wartezeit ganz viele schöne Blogartikelchen, ich versprechs^^)

L.

Petitionsaufruf Petition, Politik, Recht , deutsches, Zensur

Autor:  Eru-Jiyuka

So, diesmal ein wenig Politik^^

Ich hatte in diesem Weblog schon mal ein paar Worte über die geplanten Internet-Sperrlisten verloren:


http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/336990/


http://animexx.onlinewelten.com/weblog/120857/336327/


Um es ganz kurz zu halten, Familienministerin Von der Leyen will den Zugriff auf kinderpornographischen Seiten sperren lassen. Anstelle der gewünschten Seite solle dann eine Stopp-Seite erscheinen. Ja, richtig, nicht die Sperrung der Seite selbst soll erzielt werden, sondern lediglich der Zugriff selbigen. Man versucht das Übel also bloß zu verstecken, anstatt etwas dagegen zu unternehmen.  Abgesehen davon ist eine solche DNS-Sperre derart wirkungslos, dass selbst DAU’s wie ich sie (mit Anleitung) in unter 2 Minuten umgehen könnten ->

 http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/27/internetsperre-umgehen-in-27-sekunden/  

 (Anmerkung: Dies ist kein Aufrufen zu Straftaten, da das Umgehen der Internetsperre (noch!) nicht strafbar ist…)

 

Zudem (und Hauptargument der Gegner), ist mit einer solchen Sperrliste uneingeschränkte Zensur möglich, was auch bspw. bei der finnischen Sperrliste zeigt, wo gerade mal ein verschwindend geringer Teil (40 Seiten von ca. 1000 gesperrten) tatsächlich strafrechtlich relevante Bilder beinhaltete.

 

http://www.heise.de/newsticker/Kinderporno-Sperren-im-internationalen-Vergleich--/meldung/133295    

 

Die Sperrliste scheint daher nicht vorrangig dem Schutz der Kinder zu dienen, sondern dies vielmehr als AUSREDE dazu zu benutzen, ein Zensurinstrument durchzuboxen. Genau dagegen wehren sich die Petenten, nämlich dagegen, ihre Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit zu behalten. Ich kann daher nur alle Bürger, denen ihre Grundrechte von Bedeutung sind, dazu auffordern, die Petition mitzuzeichnen (Klick auf das Banner, oder hier noch mal als Klarlink: ( "https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=3860" )

 

Weiterführende Informationen (Linkliste):


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